Satzung der LAG Kinder- und Jugendkultur e.V.

(laut Beschluss vom 15.07.2025)

§ 1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendkultur e.V. (LAG). Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die LAG Kinder- und Jugendkultur e.V. ist ein Zusammenschluss von Gruppen, Initiativen, Einrichtungen, Vereinigungen und Einzelmitgliedern, die in Hamburg und seinen Randgebieten kinder- und jugendkulturell tätig sind. Leitmotive der Kinder- und Jugendkultur sind Ganzheitlichkeit, Partizipation, Freiwilligkeit, Selbstwirksamkeit und Selbstwertstärkung. Die LAG vertritt die Belange der Kinder- und Jugendkultur gegenüber Politik, Verwaltung, Institutionen und in der Öffentlichkeit.
     
  2. Der Verein hat folgende Grundsätze und Werte:
  • Basis der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  • Der Verein tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Er setzt sich für die kulturelle Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen ein.
  • Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe einer Gesinnung, die den hier formulierten Grundsätzen und Werten entgegensteht (einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole), werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  • Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur in Hamburg. Durch die aktive Beteiligung ihrer Mitglieder verfolgt die LAG folgende Ziele:
  • Förderung der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Unterstützung und des Erfahrungsaustausches von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendkultur
  • Der Kinder- und Jugendkultur eine größere öffentliche Aufmerksamkeit und mehr gesellschaftliche Anerkennung zu verschaffen
  • Präsentation der Vielfalt und Qualität der Kinder- und Jugendkultur
  • Die Anerkennung der Kinder- und Jugendkultur als unverzichtbaren Bestandteil von Bildung in Hamburg weiter zu entwickeln
  • Beratung und Information von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendkultur sowie interessierter Gruppen und Personen
  • Schaffung guter Rahmenbedingungen für Kinder- und Jugendkultur in Hamburg
  • Finanzielle Förderung einzelner Mitglieder, sofern die die Zuwendung empfangende, steuerbegünstigte Körperschaft diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwendet
  • Vertretung und Durchsetzung der Belange der Kinder- und Jugendkultur gegenüber Behörden, politischen Parteien und Gremien, Verbänden, der Presse und der übrigen Öffentlichkeit
  • Kinder- und jugendkulturspezifische Fortbildungen und Qualifizierungen anzubieten
  • Initiierung und Durchführung von Forschungsprojekten, die der inhaltlich-konzeptionellen und praktischen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendkultur dienen
  • Nachhaltige Verankerung von Kinderschutz und Kinderrechten in der Kinder- und Jugendkultur
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden: juristische Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen ohne feste Rechtsform und natürliche Personen, die Kinder- und/oder Jugendkultur im Sinne des § 2,1 betreiben oder dies zu tun beabsichtigen.
  1. Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck durch ideelle und materielle Unterstützung fördern, können fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder können auch solche Personen werden, die nicht den Kriterien nach § 3,3.a entsprechen.
  1. Aufnahmevoraussetzungen
  1. Mitglieder in der Rechtsform von juristischen Personen und Personenvereinigungen ohne feste Rechtsform gelten als korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder können nur Vereinigungen werden, deren Methoden und Zielsetzungen schwerpunktmäßig den Zwecken des Vereins entsprechen. Einzelpersonen können nur dann Mitglied werden, wenn sie kulturelle Aktivitäten im Sinne von § 2.1 betreiben.
  2. Der Verein bietet nur solchen Personen und Personenvereinigungen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  3. Mitglieder, die einer als verfassungswidrig eingestuften Partei oder Organisation, wie z. B. der NPD, der DVU, der Scientology-Organisation angehören oder mit dieser sympathisieren, können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Gleiches gilt für Organisationen und Vereine, die dem verfassungswidrigen, politisch extremistischen oder rassistischen Umfeld zuzurechnen sind.
  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Er teilt diese Entscheidung allen Mitgliedern schriftlich mit. Gegen diese Entscheidung steht den Aufnahmesuchenden und den Mitgliedern des Vereins das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch hat die nächste reguläre Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  1. Die Mitgliedschaft endet
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch den Tod des Mitglieds,
  • durch Auflösung der Mitgliedsvereinigung,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

  1. Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und die Vereinsziele missachtet,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
  • sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem*der Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
  3. Mit dem Beschluss ruhen die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Sofern hiergegen keine Berufung eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam und die Mitgliedschaft endet.
  4. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. In dem Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied durch einen Beistand, der nicht Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
  6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
     

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zusätzlich kann eine Geschäftsführung bestellt werden.
Die Arbeit der Organe kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in einer Stellenbeschreibung zu regeln.
 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der korporativen Mitglieder und den Einzelmitgliedern zusammen. An der Mitgliederversammlung können Gäste und fördernde Mitglieder teilnehmen. Alle Teilnehmenden müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.
  3. Störende Mitglieder werden durch die Versammlungsleitung zu einem störungsfreien Verhalten angehalten. Erfolgt auf diese Ermahnung ein weiteres störendes Verhalten, kann durch den*die Versammlungsleiter*in ein Ordnungsruf erteilt werden.
  4. Zeigt der Ordnungsruf keine Wirkung, kann der*die Störer*in durch die Versammlungsleitung des Saales verwiesen werden.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  6. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit darüber, ob über nachträglich gestellte Anträge gemäß § 8 der Satzung beschlossen werden darf.
  7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.: Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung; Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer*innen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sowie dem*der Protokollführerenden zu unterzeichnen.
  9. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt § 5,2 entsprechend.
     

§ 6 Der Vorstand

  1. Die LAG wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder einen ehrenamtlichen Vorstand mit wahlweise fünf oder sieben stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem*der Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden und dem*der Schriftführer*in.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neuer Vorstand gewählt, dauert die Amtszeit bis zur Durchführung der Neuwahl an. Wiederwahl ist zulässig. In einem ersten Wahlgang wird der*die Vorsitzende gewählt, in einem zweiten Wahlgang der*die Stellvertreter*in, in einem dritten der*die Schriftführer*in. Im vierten Wahlgang werden die Beisitzenden gewählt. Auf Antrag können, falls es nicht mehr Kandidierende als Ämter gibt und diese Ämter jeweils nur von einer Person angestrebt werden, der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzenden jeweils en bloc gewählt werden, sofern alle anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind. Als gewählt gilt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  5. Vorstandsmitglieder können von dem sie entsendenden Verein nicht aus dem Vorstand abberufen werden.
  6. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
  7. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er kann Aufgaben an Mitglieder, Fachleute und Arbeitsgruppen delegieren.
  8. Der Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr.
  9. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der LAG bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung.
  10. Die Geschäftsführung führt die Beschlüsse des Vorstandes durch und nimmt die laufenden Aufgaben der LAG wahr. Sie ist Vertreterin im Sinne von § 30 BGB und dem Vorstand und für die Ausführung der Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführung übernimmt alle Aufgaben im konkreten Tagesgeschäft, nimmt Sitzungstermine wahr, vertritt den Verein nach innen und außen, bereitet Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen bis zur Beschlussfähigkeit vor. Ihr stehen die Mitarbeiter*innen einer Geschäftsstelle für die operative Ausführung der Aufgaben zur Seite. 
  11. Vorstandsmitglieder können ebenso wie Mitglieder für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereines gem. § 3 Nr. 26 a EStG die steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Die Entscheidung hierüber, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen, trifft bei Mitgliedern der Vorstand. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.
  12. Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen, soweit nicht strafbare Handlungen oder unerlaubte Handlungen vorliegen, begangen vorsätzlich oder grob fahrlässig.
     

§ 7 Buchführung und Rechnungsprüfung

Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie erstatten ihren Bericht auf der Mitgliederversammlung.
 

§ 8 Beschlüsse

  1. Die Beschlussfassung der Organe erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Für die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
     

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur in Hamburg.